Conditions générales de vente

1. Angebot und Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer schriftlich anerkannt werden. Die in Drucksachen dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und –lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit sie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung dem Umfange nach besonders aufgeführt sind. Der Besteller ist verpflichtet, sich die sachgemäße Ausführung der Schutzvorrichtungen vor Inbetriebnahme von der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigen zu lassen. Sollte die Berufsgenossenschaft zusätzliche Vorrichtungen vorschreiben, werden diese nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gegen Berechnung geliefert.

2. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeiten des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. a) für Objekte bis zu EUR 2.500,- Zahlung binnen 2 Wochen nach Versand oder Versandbereitschaft ohne Abzug, Teillieferungen werden anteilig berechnet. b) für größere Objekte 30% bei Bestellung, 70% bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft Teillieferungen werden anteilig berechnet. Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Scheck und Wechsel gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Annahme gilt als Vorbehalt der Ankauf durch die Landeszentralbank von Niedersachsen, Hannover, Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und –spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführender Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne §947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen – gleichwohl, ob sie im Werk des Lieferers liegen oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z. B. Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, von Arbeitskonflikten und anderen unverschuldeten Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferanten, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb seines Werkes zu lagern.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurden. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

6. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 12 Monaten bzw. 2.000 Betriebsstunden bei Neugeräten oder innerhalb von 6 Monaten bzw. 1.000 Betriebsstunden bei Ersatzteilen und Austauschteilen vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenüberganges liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Materialien oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Festlegung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. Zur Vornahme aller dem Lieferer erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderung hin zurückzusenden. Die Fracht für die infolge ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, physikalischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse sowie Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigem Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt der Lieferer keine Haftung. Bei Lieferung von Einzelheiten haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen. Jede Haftung vom Lieferer bzw. vom Lieferer beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. Produktions-/Gewinnausfall, Verlust von Aufträgen, usw.

7. Montage

Wünscht der Besteller die Aufstellung der gekauften Gegenstände durch einen Monteur, so erfolgt dieselbe, soweit nicht anders vereinbart, auf Kosten des Bestellers. Für die Gestellung unserer Monteure gelten unsere besonderen Montagebedingungen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der zuständige Projektverantwortliche zur Verfügung steht, damit keine Verzögerung der Abwicklung der Montage eintritt.

8. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 6 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Der Vertrag untersteht deutschem Recht.

10. Zusätzliche Geschäftbedingungen

Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Stand 01.12.2008
Bitte wählen Sie eine Sprache. Please select a language. Veuillez choisir vorte langue.